Der am 16.03.1962 durch Zusammenschluss der Turngemeinde 1887 und der Sportgemeinde 1924 entstandene Verein Turn- und Sportgemeinde 1887/1924 (TSG 1887/1924) hat seinen Sitz in Schwabenheim a. d. Selz. Er ist beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer VR 20290 im Vereinsregister eingetragen, führt den Zusatz e.V., ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen und gehört mit seinen Abteilungen den einzelnen Fachverbänden an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung und Betreibung des Sportbetriebs seiner Mitglieder wie:
Turnen, Fußball, Reiten, Tischtennis, Gymnastik, Sportkegeln, Bogenschießen, Tennis und Volleyball sowie der Kultur.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied im Verein kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und das Einverständnis zum Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge erteilt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner besonderen schriftlichen Begründung.
Unterschieden wird nach folgenden Mitgliedschaften:
Die sportliche Verantwortung im Aktiven- und Jugendbereich obliegt den einzelnen Abteilungen. Gleichzeitig sind sie auch verantwortlich bezüglich der Verwendung der zugeteilten Mittel. Zuständigkeiten und Verantwortungsdetails sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Jedes Mitglied kann sich nach Wahl aktiv oder passiv am Vereinsleben beteiligen. Das Recht der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen oder das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen des Vereins ist für alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, das gleiche. Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
Fühlt sich ein Mitglied in irgendeiner Form verletzt, benachteiligt oder beleidigt, hat es das Recht, dies dem Vorstand zu melden, der die Sache zu untersuchen und nach Möglichkeit zu schlichten hat. Werden durch diese Entscheidungen Ansehen und Ehre des Mitgliedes berührt, steht dem Mitglied das Einspruchsrecht beim Ehrenrat zu.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
Der Verein nimmt Ehrungen auf Grund langjähriger Mitgliedschaft und besonderer Verdienste vor. Näheres regelt die Ehrungsordnung. Die Ehrungsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Das Geschäftsjahr der TSG Schwabenheim ist das Kalenderjahr.
Die Abwicklung aller Geschäfte des Vereins über Kasse oder Bank sowie die Darstellung des Vereinsvermögens sind über die Geschäftsordnung und die Finanzordnung geregelt.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Es besteht aus dem Inventar, den Vorräten, dem Kassenbestand und dem Bankvermögen.
Überschüsse aus Veranstaltungen und dergleichen sind unverzüglich dem Vereinsvermögen zuzuführen.
Die Organe des Vereins sind:
Zu 2.) Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Werden mehrere Funktionen in Personalunion wahrgenommen, hat der/ die jeweilige Amtsinhaber(in) trotzdem nur eine Stimme.
Zu 3. Siehe § 16 und § 17 dieser Satzung.
Zu 4. Siehe § 20 dieser Satzung.
Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzlich Ausschüsse und jeweilige Ausschussvorsitzende einsetzen. Alternativ kann der Ausschussvorsitzende auch von den Ausschussmitgliedern gewählt werden.
Die gesetzliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB wird vom 1. Vorsitzenden und einem der beiden Stellvertreter wahrgenommen. Details sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl steht. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder kann ein Vorstandsamt in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, so erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand bis zu einer evtl. Neu- oder Ergänzungswahl eine kommissarische Besetzung. Der Vorstand kann nach Zustimmung durch den Ehrenrat einzelne Vorstandsmitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit ihres Amtes entheben.
Die Abteilungsleiter werden bei den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Abteilung gewählt. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er setzt turnusmäßig die erforderlichen Sitzungen an und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder ist in der Geschäftsordnung geregelt. Weiter erforderliche Ordnungen beschließt der Vorstand.
Ausschüsse zur Abwicklung bestimmter Aufgaben können bei Bedarf vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden von dem einsetzenden Gremium bestimmt.
Die Interessen der jugendlichen Vereinsmitglieder (12 – 18 Jahre) werden innerhalb des Vorstandes durch den/ die Sprecher(in) der Jugend wahrgenommen. Er/ sie koordiniert die Jugendarbeit des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen fällt.
Hierzu findet einmal jährlich eine Jugendversammlung statt. Diese muss spätestens acht Kalendertage vorher mit Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekannt gegeben werden. Die Versammlung muss zwingend vom Sprecher/ von der Sprecherin der Jugend geleitet werden. Die Wahl des Sprechers/ der Sprecherin erfolgt bei der Mitgliederversammlung des Vereins.
Der Verein ist verpflichtet, jeweils im 1. Halbjahr eines Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Termin muss mindestens 3 Wochen vorher im Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekannt gegeben werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine besondere schriftliche Einladung erfolgt.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich, bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin, bei der Geschäftsstelle einzureichen.
Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
Eine Erweiterung der Tagesordnung nach Bedarf obliegt dem Vorstand.
Der/ die 1. Vorsitzende oder eine(r) der Stellvertreter(innen) leitet die Versammlung. Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Versammlung hat der/ die Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm/ ihr und vom/ von Leiter(in) der Versammlung zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die Satzung zu ändern. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Wahl in den Vorstand können nur solche Mitglieder zugelassen werden, die anwesend sind oder deren schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl abgelehnt.
Anmerkung: Bei der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unterschriftlich verlangen, ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen. Diese muss 10 Kalendertage vor dem Termin im Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekannt gegeben werden.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten hinsichtlich der Tagesordnung sowie der Beschlüsse die Bestimmungen des § 16.
In der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Mitglieder zu Kassenprüfern gewählt bzw. bestätigt. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein und sollten nach Möglichkeit entsprechende Fachkenntnisse haben. Sie haben das Recht zu gemeinsamer Revision der Vereinskasse (bzw. Bankkonten) und zur Prüfung der entsprechenden Belege. Vor jeder Mitgliederversammlung muss eine Kassenprüfung (Jahresabschlussprüfung) zwingend durchgeführt und ein schriftlicher Kassenprüfungsbericht erstellt werden. In der Mitgliederversammlung ist durch die Kassenprüfer über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Details hierzu regelt die Finanzordnung.
Alle Abteilungen haben mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese muss spätestens acht Kalendertage vorher mit Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekannt gegeben werden. Die Versammlung muss zwingend vom jeweiligen Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter/in geleitet werden. Alle zwei Jahre ist der Abteilungsvorstand zu bestätigen bzw. neu zu wählen.
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Hat der Verein eine(n) Ehrenvorsitzende(n), so ist diese(r) ständiges Mitglied im Ehrenrat. Dem Ehrenrat können nur Vereinsmitglieder angehören, die mindestens 20 Jahre Vereinsmitglied sind oder mindestens 10 Jahre im Vorstand tätig waren. Aktive Mitglieder des Vereinsvorstandes oder der Abteilungsvorstände dürfen nicht gleichzeitig im Ehrenrat sein. Ausnahme: Ehrenvorsitzende(r), der/ die keine Stimme im Vereinsvorstand hat.
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Schwabenheim über mit der Maßgabe, dass die Mittel nur für sportliche Zwecke verwendet werden. Die Übertragung des Vermögens durch die Gemeinde an einen anderen Verein setzt voraus, dass dessen Gemeinnützigkeit und sportliche Zielsetzung anerkannt sind.
Schwabenheim, 15. März 2013
Mitglieder können wie folgt geehrt werden:
Die Ehrungen für besondere Verdienste bedürfen eines Beschlusses des Vorstands mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit und dem einstimmigen Beschluss des Ehrenrats.
An die Verleihung der Ehrungen sind generell keine zeitlichen Voraussetzungen bezüglich irgendwelcher Tätigkeiten im Verein, wie beispielsweise Aktiven-, Übungsleiter-, Vorstands- oder Ausschusstätigkeit gebunden. Eine Ehrung nach Absatz 2b. oder 2c. kann auch in begründeten Fällen ohne vorherige Ehrung nach 2a. bzw. 2b. erfolgen.
Die Ernennung gem. 2d. setzt eine langjährige, verdienstvolle Tätigkeit als Vorsitzender des Vereins voraus. Es kann gleichzeitig immer nur eine Person Ehrenvorsitzende(r) sein. Diese Ehrung bedarf neben den oben aufgeführten Zustimmungen durch Vorstand und Ehrenrat zusätzlich der (einfachen) Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Diese Ehrungsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Mai 2017 beschlossen.